Scheidungsrecht  | Ihr Recht bei Trennung

Wir begleiten Sie bei Ihrer Scheidung.

 

 

Ob Sie mit dem Gedanken spielen, sich von Ihrem Ehepartner zu trennen oder eine Trennung bereits vollzogen ist:

 

 

Neben Fragen

 

  • des Beginns und des Ablaufs des gesetzlichen Trennungsjahres,
  • der Zahlungspflicht von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt,
  • der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichs,
  • der Ausgleich von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs,
  • der Überlassung der Ehewohnung an eine Partei oder
  • der Aufteilung von Haushaltsgegenständen

 

​hat eine Scheidung stets zahlreiche Facetten, welche dringend der anwaltlichen Beratung bedürfen. 

 

Hierfür stehen wir Ihnen diskret für eine anwaltliche Erstberatung und die Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen im Rahmen des Scheidungsverfahrens zur Verfügung.

 

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Antrag auf Ehescheidung gestellt werden kann?

 

  • die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist;
  • dies wird (i.d.R.) vermutet, wenn die Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt leben (= gesetzliches Trennungsjahr), ein Ehegatte also die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ablehnt und die Ehescheidung beantragt und der andere Ehegatte dem Antrag auf Ehescheidung zustimmt, §§ 1564 - 1568 BGB;
  • Die Trennung kann dabei bereits innerhalb der häuslichen Gemeinschaft erfolgen, sodass das gesetzliche Trennungsjahr nicht zwingend erst mit dem Auszug eines Ehepartners zu laufen beginnt (= Trennung von "Tisch und Bett").

 

 

 

Welche Dokumente/Angaben benötigt der Rechtsanwalt?

 

Wenn ein Antrag auf Ehescheidung für Sie gestellt werden soll, benötigen wir folgende Dokumente:

 

  • Eheurkunde
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder (auch diejenigen, welche vor der Eheschließung geboren sind)
  • Höhe des aktuellen Netto-Einkommens
  • Höhe des gemeinsamen ehelichen Vermögens

 

 

 

Wie lange dauert das Ehescheidungsverfahren?

 

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

 

Der Gesetzgeber hat den gesetzlichen Versorgungsausgleich als den Normalfall angesehen, § 1 VersAusglG. Die Eheleute können - soweit hierdurch kein krasses Missverhältnis entsteht - den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich jedoch durch Abschluss einer notariellen Ehescheidungsfolgenvereinbarung ausschließen. Da die Rentenanwartschaften dann nicht ausgeglichen werden, müssen hier durch die Deutsche Rentenversicherung oder private Rententräger nicht erst die Ausgleichswerte ermittelt werden, was das Ehescheidungsverfahren erheblich beschleunigen und auf wenige Monate reduzieren kann - dies ist jedoch insbesondere bei längeren Ehen mit teils erheblichen finanziellen Nachteilen des geringerverdienenden Ehegatten beim Renteneintritt verbunden und sollte daher gut überlegt sein.

 

Wird der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt (und wirken beide Eheleute bei der ggf. erforderlichen rentenversicherungsrechtlichen Kontenklärung mit), dauern die Ehescheidungsverfahren - je nach Amtsgericht - durchschnittlich ca. 9 Monate zzgl. eines weiteren Monats bis zum Eintritt der Rechtskraft, soweit nicht beide Parteien anwaltlich vertreten sind und einen sog. Rechtsmittelverzicht gegen den Ehescheidungsbeschluss erklären.

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