Allgemeines Verwaltungsrecht
Sie haben einen Ablehnungsbescheid erhalten?
Gemäß § 70 VwGO ist der Widerspruch binnen einer Frist von 1 Monat, nachdem der Verwaltungsakte dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Soweit die Behörde den Widerspruch für begründet hält, hilft sie ihm ab, § 72 VwGO. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, (hält sie ihn also nicht für begründet), ergeht ein Widerspruchsbescheid, zumeist durch die nächsthöhere Behörde, § 73 Abs. 1 VwGO. Dies kann sowohl das Landratsamt, als auch das Landesverwaltungsamt sein.
Gegen den Widerspruchsbescheid besteht die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 1 Monat, die Anfechtungsklage oder die Verpflichtungsklage zum jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Zudem besteht bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage.
Für die Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen steht Ihnen Herrn Rechtsanwalt Maximilian Graf am Standort Wernigerode für die fristwahrende Einlegung und rechtlich fundierte Begründung Ihres Widerspruchs sowie - soweit nötig - für die fristwahrende Klageerhebung zum Verwaltungsgericht vertrauensvoll und kompetent zur Verfügung. In Eil-Fällen kann zudem einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendig sein, um die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs wiederherzustellen bzw. der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geboten sein.
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Die Höhe der anwaltlichen Tätigkeit richten sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert, § 23 Abs. 1 RVG. In verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten wird hierzu regelmäßig auf den sog. Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen.
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