Kindesunterhalt

 

 

Verwandte in gerader Linie sind verplichtet, einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB.

 

Leben die Eltern getrennt, schulden beide Elternteile für das minderjährige Kind die Deckung des Bedarfs des Kindes durch die Erbringung von Betreuungsunterhalt. Leben die Eltern des minderjährigen Kindes getrennt, hat derjenige Elternteil, welcher das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, seinen Anteil am Unterhaltsbedarf des Kindes stattdessen durch Zahlung einer monatlichen Geldleistung zu decken - dem Kindesunterhalt (= Barunterhalt). Der Bedarf des Kindes bemisst sich dabei nach der Lebensstellung beider Elterteile bzw. (bei der Ermittlung des Barunterhalts) nach dem Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils.

 

Dabei obliegt der Unterhaltsschuldner grundsätzlich einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, d.h. es ist grundsätzlich die gesamte Arbeitsleistung zur Erfüllung des Barunterhaltsanspruch einzubringen. Der/die Verpflichtete schuldet dabei regelmäßig die Zahlung des Barunterhalts in Form des Mindestunterhalts, welches dem sächlichen Existenzminimum des Kindes entspricht und grundsätzlich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle bzw. den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Naumburg ermittelt wird. Der zu zahlende Mindestunterhalt kann daher grundsätzlich nicht unterschritten werden (Ausnahme: Mangelfall, Wegfall der gesteigerten Erwerbsobliegenheit z.B. wg. Erwerbsunfähigkeit) und ermittelt sich nach Einkommensgruppen und Alterstufen. Die sich ergebenden Zahlbeträge werden dabei regelmäßig (i.d.R. jährlich) aktualisiert.

 

 

 

 

 

Das Gesetz bestimmt in einer Reihe von Vorschriften die Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern. Insbesondere stehen wir Ihnen zur Verfügung für:

 

  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, § 1605 BGB,
  • Berechnung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach Düsseldorfer Tabelle bzw. OLG-Leitlinien,
  • Berechnung Ihres bereinigten Nettoeinkommens / bzw. das Einkommen des anderen Elternteils,
  • Minderjährigenunterhalt sowie (privilegierter und regulärer) Volljährigenunterhalt,
  • Auskunftsanspruch der Eltern über Stand und Fortschritt der Ausbildung bei Volljährigenunterhalt
  • Vermittlung zur Errichtung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde (= Vollstreckungstitel),
  • Geltendmachung von Kindesunterhalt für die Vergangenheit, § 1613 BGB,
  • Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Familiengerichts zum Oberlandesgericht,
  • Prüfung von übergegangenen Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse / KoBa Jobcenter Landkreis Harz,
  • Betreiben der Zwangsvollstreckung bei titulierten Unterhaltsrückständen.

 

  • Beantragung von Verfahrenskostenhilfe

Zahlbeträge gemäß der Düsseldorfer Tabelle (Stand: jeweils 01.01.2024*) bei insgesamt zwei unterhaltsberechtigten Personen für das 1. und 2. Kind:

 

 

* Quelle: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php

 

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