Elterliches Umgangsrecht

 

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs. 1 BGB.

 

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 Abs. 2 BGB.

 

 

 

Tätigkeitsschwerpunkte in Umgangs-Angelegenheiten:

 

  • Regelung des Umgangsrechts des umgangsberechtigten Elternteils mit dem Kind (§ 1684 Abs. 1 BGB),
  • Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei Eilbedürftigkeit (§ 52 FamFG),
  • Durchführung eines familiengerichtlichen Vermittlungsverfahrens bei Erschweren oder Vereiteln einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung durch einen Elternteil, § 165 FamFG,
  • Abänderung gerichtlicher Umgangsvergleiche, §§ 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB,
  • Beantragung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlungen zu Regelungen des Umgangs, § 89 FamFG,
  • Beantragung eines Großeltern-Umgangsrechts (§ 1685 Abs. 1 BGB),
  • Kontaktaufnahme/Vermittlung mit dem Jugendamt,
  • Kontaktaufnahme/Vermittlung von Elternberatung.

 

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