Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind
verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs. 1 BGB.
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil
beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 Abs. 2 BGB.
Tätigkeitsschwerpunkte in Umgangs-Angelegenheiten:
- Regelung des Umgangsrechts des umgangsberechtigten Elternteils mit dem Kind (§ 1684 Abs. 1 BGB),
- Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei Eilbedürftigkeit (§ 52 FamFG),
- Durchführung eines familiengerichtlichen Vermittlungsverfahrens bei Erschweren oder Vereiteln einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung durch einen
Elternteil, § 165 FamFG,
- Abänderung gerichtlicher Umgangsvergleiche, §§ 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB,
- Beantragung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlungen zu Regelungen des Umgangs, § 89 FamFG,
- Beantragung eines Großeltern-Umgangsrechts (§ 1685 Abs. 1 BGB),
- Kontaktaufnahme/Vermittlung mit dem Jugendamt,
- Kontaktaufnahme/Vermittlung von Elternberatung.