Elterliches Sorgerecht

 

Das Sorgerecht beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es zu vertreten. Die gesetzliche Grundlage der Regelungen zum Sorgerecht befindet sich im Kindschaftsrecht des BGB ab § 1626.

 

Leider kommt es nur allzu oft vor, dass der Streit zwischen den Eltern über den Aufenthalt und Umgang der Kinder auf deren Rücken ausgetragen wird. Dies gilt es zu vermeiden und klare Regelungen zu schaffen. Hierzu bedarf es anwaltlicher Beratung, um einerseits seine eigenen Rechte zu kennen und andererseits auch die Rechte des anderen Elternteils zu berücksichtigen, um letztlich dem höherrangig maßgeblichen Kindeswohl gerecht zu werden. Dies bedarf einer detailierten Betrachtung des Einzelfalls.

 

 

 

I. Gemeinsames Sorgerecht bei miteinander verheirateter Eltern

 

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, steht beiden Eltern die Ausübung der elterlichen Sorge (automatisch) gemeinschaftlich zu, §§ 1626 Abs. 1, 1591, 1592 BGB.

 

Zwar begründet die genetische Abstammung rechtlich die Verwandschaft (§ 1589 BGB), nicht jedoch die gesetzliche Vaterschaft. Daher wird auch derjenige Mann der rechtliche Vater eines Kindes, welches nicht von ihm abstammt, soweit er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Möchte der genetisch-biologische Vater in diesem Fall die elterliche Sorge ausüben, muss er zunächst das familiengerichtliche Vaterschaftsanfechtungsverfahren betreiben, dann - nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter die eigene Vaterschaftsfeststellung beantragen und - nach erfolgreicher Feststellung (oder Anerkennung) der Vaterschaft die Anordnung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge familiengerichtlich beantragen, soweit die Kindesmutter nicht mit der Abgabe einer entsprechenden Sorgerechtserklärung, z.B. vor dem Jugendamt, einverstanden sein sollte. Dies gilt grundsätzlich auch bei Schwangerschaft der getrenntlebenden Ehefrau vom neuen Lebenspartner, soweit die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden worden ist. Soweit in diesen Fällen grundsätzlich eine sog. Härtefallscheidung nicht zwingend in Betracht kommt, kann die Wirkung der Vaterschaft des Ehemannes der getrenntlebenden schwangeren Ehefrau nach § 1592 Nr. 1 BGB nur dann entfallen, wenn

 

   - das Kind nach Anhängigkeit des Ehescheidungsantrags geboren wird (= nach Antragstellung bei Gericht)

   - der genetisch-biologische Vater spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung

     die Vaterschaft anerkennt

   - der (Noch-)Ehemann der getrenntlebenden Ehefrau der Anerkennung der Vaterschaft zustimmt.

 

Die Anerkennung der Vaterschaft wird dann mit Rechtskraft der Ehescheidung wirksam, §1599 Abs. 2 BGB.

 

 

 

II. Gemeinsames Sorgerecht bei nicht miteinander verheirateter Eltern

 

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die Ausübung der elterlichen Sorge grundsätzlich allein der Kindesmutter zu, § 1626 a Abs. 3 BGB.

 

Von diesem Grundsatz gelten gemäß § 1626 a Abs. 1 BGB die Ausnahmen, nach welchen auch den nicht verheirateten Eltern die elterliche Sorge dann gemeinsam zusteht, wenn

 

     1. beide Elternteile (freiwillig) erklären, dass sie elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung),

     2. die Eltern miteinander die Ehe schließen oder

     3. soweit Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

 

Demnach können auch die nicht miteinander verheirateten Eltern ohne Weiteres gemeinsam, z.B. vor dem Jugendamt, jeweils eine entsprechende Sorgeerklärung dahingehend abgeben, dass sie die elterliche Sorge zukünftig gemeinsam ausüben wollen. Dies ist - ebenso wie die von der Sorgeerklärung abzugrenzende Anerkennung der Vaterschaft - bereits vor der Geburt eines Kindes möglich. Sowohl die Anerkennung der Vaterschaft, als auch die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können dabei auch gemeinsam erklärt werden.

 

Vater eines Kindes einer nicht verheiraten Kindesmutter ist dabei derjenige Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft familiengerichtlich festgestellt worden ist, § 1592 Nr. 2, 3 BGB. Ist die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes (noch) mit einem anderen Mann verheiratet, wird dieser Mann der rechtliche Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB), siehe oben.

 

Stimmt die Kindesmutter der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu und ist sie nicht bereit, ebenfalls eine entsprechende Sorgeerklärung abzugeben, bleibt dem Kindesvater zunächst nichts anderes übrig, als das Jugendamt um Mitwirkung zu bemühen. Dieses wird - soweit keine Gründe ersichtlich sind, die dem Kindeswohl entgegenstehen - zunächst versuchen außergerichtlich im Wege einer gütlichen Erledigung einen Termin mit beiden Eltern zu vereinbaren. Bleibt die Kindesmutter diesem Termin beim Jugendamt fern oder erklärt sie dort, keine eigene Sorgeerklärung abgeben zu wollen, bleibt nur dem Kindesvater die Möglichkeit, familiengerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn eine nur (einseitig) vom Kindesvater  vor dem Jugendamt abgegebene Sorgeerklärung bewirkt noch keine gemeinsame elterliche Sorge, soweit diese der Zustimmung beider Elternteile bedarf, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

 

Das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge (oder einen Teil der elterlichen Sorge) beiden Eltern auch gegen den Willen eines Elternteils gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 1626 a Abs. 2 BGB. Soweit der andere Elternteil - zur Überzeugung des angerufenen Familiengerichts - keine glaubhaften Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird (zugunsten des antragstellenden Elternteils) vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Gesetzgeber hat hiermit also die gemeinsame elterliche Sorge auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern als Grund-Konstellation bestimmt, von der nur dann abgewichen werden soll, wenn der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kindeswohl betreffende Gründe entgegenstehen. Im Rahmen dieser sog. negativen Kindeswohlprüfung prüft das Familiengericht gemäß § 26 FamFG dabei u.a. von Amts wegen, ob im Rahmen der zukünftigen beabsichtigten gemeinsamen Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Elternteilen sowie ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht. Das Familiengericht hat hierzu einen unabhängigen Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 1 FamFG (= "Anwalt des Kindes") zu bestimmen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Ein nachhaltiger und schwerwiegender Elternkonflikt sowie das Fehlen jeglicher Kooperation und Kommunikation und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung in Fragen der elterlichen Sorge nicht möglich ist oder die Herabwürdigung des anderen Elternteils sprechen dabei in der Regel gegen die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Um hier zu verhindern, dass es hier im Belieben der Kindesmutter läge, die gemeinsame Sorge durch eine vollständige Ablehnung der Kommunikation und Kooperation zu verhindern, sind beiden Elternteilen Bemühungen um eine gelingende Eltern-Kommunikation abzuverlangen und zuzumuten. Dies kann dabei auch unter Inanspruchnahme fachlicher Hilfe - auch unter Vermittlung und Einbeziehung des Jugendamts erfolgen.

 

 

Im Landkreis Harz stehen Ihnen hierfür als Ansprechpartner zur Verfügung:

 

Standort:  Quedlinburg

 

Anschrift: Karl-Ritter-Str. 16,

                  06484 Quedlinburg

 

Telefon:     03946 / 37 40

 

E-Mail:       familienberatung-qlb@

                   diakonie-halberstadt.de

Standort:  Wernigerode

 

Anschrift:  Auf der Marsch 10

                   38855 Wernigerode

 

Telefon:     03943 / 63 20 07

 

E-Mail:       beratungsstellewr@

                   paritaet-lsa.de

Standort:  Blankenburg

 

Anschrift:  Herzogstraße 16,

                   38889 Blankenburg (Harz)

 

Telefon:     03944 / 63 96 50

 

E-Mail:       eb-blankenburg@

                   paritaet-lsa.de

Standort:   Halberstadt

 

Anschrift:  Eike-von-Repgow-Str. 15

                   38820 Halberstadt

 

Telefon:     03941 / 69 67 24

 

E-Mail:       erziehungsberatung@

                   awo-harz.de

 

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche (BEKJ) Goslar

Standort:  Goslar

Anschrift: Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 12, 38640 Goslar

Telefon: 05321 / 76 482

E-Mail: bekj-goslar@landkreis-goslar.de

 

 

Jugendamt des Landkreises Harz

Standorte:  Wernigerode, Halberstadt, Quedlinburg

Anschrift: Schwanebecker Str. 14, 38820 Halberstadt

Telefon: 03941 / 59 70 2152 oder 2141

 

E-Mail: jugendamt@kreis-harz.de

       spfd.wr@kreis-harz.de

         spfd.hbs@kreis-harz.de

        spfd.qlb@kreis-harz.de

 

III. Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

 

Gemäß § 1671 Abs. 1 BGB ist es bei der durch beide Elternteile ausgeübten gemeinsamen elterlichen Sorge und anschließender dauerhafter Trennung jedem Ehegatten auch möglich, dass ihm/ihr das Familiengericht die elterliche Sorge (oder einen Teil der elterlichen Sorge) zur alleinigen Ausübung überträgt.

 

Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn

 

  • der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung oder

 

  • zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die antragstellende Partei dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Das gleiche Recht steht dem Kindesvater zu, wenn die Kindeseltern getrennt leben und der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge (von Anfang an) zusteht, § 1671 Abs. 2 BGB. Auch hier kann der Kindesvater - statt eines Antrags auf die gemeinsame elterliche Sorge - auch (direkt) einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ihn selbst stellen, wenn 

 

  • die Kindesmutter zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung oder

 

  • eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Als Rechtsanwalt mit dem Interessenschwerpunkt des Familienrechts stehe ich Ihnen zur Seite für Fragen

 

  • der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (bei alleiniger elterlicher Sorge),
  • der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge (bei gemeinsamer elterlicher Sorge),
  • der Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge zur Alleinausübung (schulische Angelegenheiten, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten)
  • der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts,
  • der gerichtlichen Einholung von Zustimmungserklärungen bei Streitgkeiten im Rahmen gemeinsamer elterlicher Sorge,
  • der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen (Gesundheitszustand, Vermögen, schulische Entwicklung des Kindes)

 

  • Geltendmachung eines Antrags auf Zustimmung in die genetische Untersuchung und Duldung einer genetischen Probenentnahme (Vaterschaftstest, § 1598 a BGB)
  • familiengerichtlicher Antrag auf Feststellung der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkennung, § 1600 d BGB),
  • familiengerichtlicher Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Vaterschaft (Vaterschaftsanfechtung, §§ 1600 BGB),
  • Annahme als Kind (Kindschafts-Adoption), §§ 1741 BGB ff.,
  • Annahme als Kind (Volljährigen-Adoption), §§ 1767 BGB ff.

 

  • der Umsetzung von Betreuungsangelegenheiten,
  • der Kontaktaufnahme/Vermittlung mit dem Jugendamt.

 

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