Betäubungsmittel-Strafrecht
Wir übernehmen die Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen u.a. bei den folgenden
Delikten:
- Anbau, Herstellung, Besitz und Handeltreiben von Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 BtMG
- gewerbsmäßiges Handeltreiben, § 29 Abs. 3 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr)
- Abgabe an Minderjährige, § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr)
- Handeltreiben in nicht geringen Mengen, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 1
Jahr)
- gewerbsmäßiges Handeltreiben in nicht geringen Mengen, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren)
- gewerbsmäßiges Handeltreiben in nicht geringen Mengen mit Waffen, § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe nicht
unter 5 Jahren)
- Strafvorschriften nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
und versuchen für Sie folgende Maßnahmen zu erwirken:
- Absehen von der Verfolgung bei Eigenverbrauch, § 29 Abs. 5 BtMG,
- Strafmilderung / Absehen von Strafe wg. des freiwilligen Offenbarens von Wissen, § 31 BtMG,
- Absehen von der Verfolgung wegen geringer Schuld, § 31 a BtMG,
- Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO,
- Absehen von der Verfolgung gegen Geldauflage, § 153 a StPO,
- Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen mangelndem Tatnachweis, § 170 Abs. 2 StPO,
- Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falls.
Hierzu beantragen wir zunächst für Sie AKTENEINSICHT in die amtliche Ermittlungsakte und
erarbeiten gemeinsam Ihre Verteidigungsstrategie!